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Dienstleistung

Reisepass - Ausstellung eines Zweitpasses beantragen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen zweiten Reisepass erhalten.

Ein Zweitpass gilt sechs Jahre lang. Lassen Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.

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Teams
  • Bürgerbüro
  • Ortschaftsverwaltung Beinstein
  • Ortschaftsverwaltung Bittenfeld
  • Ortschaftsverwaltung Hegnach
  • Ortschaftsverwaltung Hohenacker
  • Ortschaftsverwaltung Neustadt
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Voraussetzungen

Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu:

  • Sie reisen aus beruflichen Gründen viel. Wegen der zeitlichen Verzögerungen bei der Beschaffung von Visa brauchen Sie einen zweiten Reisepass.
  • Sie möchten in ein Land reisen, das Ihnen möglicherweise die Einreise verweigert, weil sich in Ihrem Reisepass Einreisestempel bestimmter anderer Staaten befinden. Beispielsweise verweigern manche arabische Staaten die Einreise, wenn aus Ihrem Reisepass hervorgeht, dass Sie sich in Israel aufgehalten haben.

Nicht als berechtigtes Interesse gelten beispielsweise:

  • allgemeine Begründungen
  • häufige Auslandsreisen alleine
  • dass Ihr Reisepass bereits vollständig mit Sichtvermerken bestempelt ist

Hinweis: Auch wenn Sie schon im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie die Gründe bei der Neuausstellung erneut nachweisen.

Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Passbehörde.

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Verfahrensablauf

Sie müssen den Zweitpass persönlich bei der Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen und die Gründe für Ihren Antrag schriftlich darlegen.

Als Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können Sie einen Reisepass bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung bestimmt das Auswärtige Amt. Ihren Passantrag können Sie auch in Deutschland an jeder Passbehörde stellen. Diese Passbehörde wird als unzuständige Behörde Ihren Antrag bearbeiten, wenn von Ihnen ein wichtiger Grund dargelegt wird. Ein solcher Grund liegt z.B. dann vor, wenn Sie geltend machen, dass der Weg zur zuständigen Auslandsvertretung erheblich weiter ist als zur unzuständigen Passbehörde. Beachten Sie, dass in diesen Fällen für die Bearbeitung die Ermächtigung der zuständigen Auslandsvertretung vorliegen muss und für die Antragstellung häufig eine Terminvereinbarung notwendig ist.

Bei der Antragstellung werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen, jeweils ein flacher Abdruck des linken und des rechten Zeigefingers.

Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise ein anderer Abdruck genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.

Manche Gemeinden benachrichtigen Sie, sobald Sie den Reisepass abholen können. Zur Abholung können Sie auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen. Die Benachrichtigungskarte der Verwaltung enthält dazu meistens einen Vordruck. Die bevollmächtigte Person muss die Vollmacht und ihren eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.

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Erforderliche Unterlagen
  • bisheriger Reisepass oder Personalausweis
  • ein aktuelles biometrietaugliches Passbild im Format 45 x 35 mm, im Hochformat und ohne Rand
    Manche Gemeinden verlangen zwei Lichtbilder. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrer Gemeinde oder bringen Sie vorsorglich zwei Bilder mit.
  • schriftliche Begründung für den Antrag
  • Nachweis über das berechtigte Interesse wie z.B. schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, Buchungsbestätigungen, Flugtickets

Achtung: Vor allem bei der Erstausstellung (in einigen Städten immer bei der ersten Ausstellung nach Neuzuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein (zum Beispiel: Personenstandurkunden oder Staatsangehörigkeitsurkunden). Entsprechendes gilt für eine weitere Ausstellung, wenn Sie bei der Erstausstellung nur einen vorläufigen Nachweis über die Deutscheneigenschaft vorgelegt haben (zum Beispiel Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes).

Darüber hinaus sind auch bei der Antragstellung von Auslandsdeutsche bei einer Passbehörde im Inland (unzuständige Behörde) die Vorlage von weiteren Unterlagen erforderlich.

Grundsätzlich wird empfohlen, sich vorab bei der Passbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen zu informieren.

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Frist/Dauer

keine

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Kosten/Leistung
  • Reisepass mit 32 Seiten:
    • Personen ab 24 Jahren: EUR 60,00
    • Personen unter 24 Jahren: EUR 37,50 Euro
  • Reisepass mit 48 Seiten (Zuschlag: EUR 22,00):
    • Personen ab 24 Jahren: EUR 82,00
    • Personen unter 24 Jahren: EUR 59,50 Euro
  • Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: EUR 32,00) mit 32 Seiten / 48 Seiten:
    • Personen ab 24 Jahren: EUR 92,00 / EUR 114,00
    • Personen unter 24 Jahren: EUR 69,50 / EUR 91,50
  • vorläufiger Reisepass: EUR 26,00
  • Änderung des Wohnorts im Reisepass oder im vorläufigen Reisepass: gebührenfrei
  • Kinderreisepass: EUR 13,00
    • Verlängerung oder Aktualisierung: EUR 6,00
  • Antragstellung bei einem beliebigen Bürgeramt außerhalb des Hauptwohnsitzes: Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich.
  • Reisepass-Antragstellung bei einer deutschen Botschaft/konsularischen Vertretung, zum Beispiel für Deutsche im Ausland beziehungsweise bei Passverlust: EUR 21,00 (Zuschlag)
  • Antragstellung auf vorläufigen Reisepass / Kinderreisepass bei einer deutschen Botschaft/konsularischen Vertretung, zum Beispiel für Deutsche im Ausland beziehungsweise bei Passverlust: EUR 13,00 (Zuschlag)

Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn

  • die Behörde den Zweitpass außerhalb der Dienstzeiten ausstellen muss oder
  • Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde wie zum Beispiel die Gemeinde einer Nebenwohnung beantragen.
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Sonstiges

Versuchen Sie, durch unrichtige Angaben einen Zweitpass zu erhalten, müssen Sie mit einer Geldstrafe von bis zu 2.500 Euro rechnen.

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Rechtsgrundlage
  • § 1 Passgesetz (PassG) (Passpflicht)
  • § 5 Passgesetz (PassG) (Gültigkeitsdauer)
  • § 25 Passgesetz (PassG) (Ordnungswidrigkeiten)
  • § 15 Passverordnung (PassV) (Gebühren)

Wappen des Stadtteil Hohenacker
  • Rathaus Hohenacker
  • Karl-Ziegler-Straße 17
  • 71336 Waiblingen-Hohenacker
  • Telefon 07151 5001-1935
  • rathaus-hohenacker@waiblingen.de

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